Kurztitel

Bemessung und Pauschalierung einer Gefahrenzulage für Beamte im Sonderdienst an Justizanstalten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 608 aus 1986,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.12.1986

Text

Paragraph eins,

Folgenden Beamten an Justizanstalten gebührt für dienstliche Tätigkeiten im Kontakt mit Insassen der Justizanstalten eine Gefahrenzulage:

  1. Ziffer eins
    Beamten des höheren Dienstes im Abteilungsdienst (ausgenommen Ärzte und Seelsorger),
  2. Ziffer 2
    Sozialarbeitern, Arbeits- und Beschäftigungstherapeuten (Verwendungsgruppe B), Lehrern und
  3. Ziffer 3
    Beamten des Krankenpflegefachdienstes im Maßnahmenvollzug sowie an den in den Justizanstalten eingerichteten Krankenabteilungen innerhalb der Vollzugsbereiche gemäß Paragraph 129, Strafvollzugsgesetz.