Beamten des höheren Dienstes im Abteilungsdienst (ausgenommen Ärzte und Seelsorger),
Bemessung und Pauschalierung einer Gefahrenzulage für Beamte im Sonderdienst an Justizanstalten
Bundesgesetzblatt Nr. 608 aus 1986,
Paragraph eins
01.12.1986
Folgenden Beamten an Justizanstalten gebührt für dienstliche Tätigkeiten im Kontakt mit Insassen der Justizanstalten eine Gefahrenzulage: