(4)Absatz 4,Staatsangehörige oder Gesellschaften einer Vertragspartei, deren Investitionen auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei durch Krieg oder eine andere bewaffnete Auseinandersetzung, Revolution, nationalen Notstand, Revolte, Aufstand oder Aufruhr im Hoheitsgebiet der letzteren Vertragspartei Verluste erleiden, werden von der letzteren Vertragspartei hinsichtlich der Rückstellung, Wiedergutmachung, Entschädigung oder anderen Regelung keine ungünstigere Behandlung erfahren als diejenige, welche die letztere Vertragspartei den Staatsangehörigen oder Gesellschaften eines dritten Staates zugesteht.