Absatz eins,Investitionen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften einer Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nur im öffentlichen Interesse und gegen prompte, angemessene und tatsächlich verwertbare Entschädigung verstaatlicht, enteignet oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie Verstaatlichung oder Enteignung unterworfen werden. Eine solche Entschädigung muß dem tatsächlichen Wert der enteigneten Investition entweder an dem Tage entsprechen, der dem Tag vorausging, an welchem die Maßnahme getroffen wurde oder der dem Tag vorausging, an welchem die bevorstehende Maßnahme öffentlich bekannt wurde. Die Enteignungsmaßnahmen sind durch ein rechtmäßiges Verfahren in dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in welchem die Investition enteignet worden ist, zu treffen.