(3)Absatz 3,Für luxemburgische Studierende, die spätestens für das Wintersemester 1986/87 immatrikuliert haben, gelten die für sie jeweils günstigeren Bestimmungen der im Abs. 2 angeführten Verordnung beziehungsweise dieser Verordnung.Für luxemburgische Studierende, die spätestens für das Wintersemester 1986/87 immatrikuliert haben, gelten die für sie jeweils günstigeren Bestimmungen der im Absatz 2, angeführten Verordnung beziehungsweise dieser Verordnung.