(2)Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Anrechnung von Studien und die Anerkennung von Prüfungen der in Luxemburg absolvierten „Cours Universitaires“ auf die vorgeschriebene Dauer eines ordentlichen Studiums an österreichischen wissenschaftlichen Hochschulen, BGBl. Nr. 226/1974, außer Kraft, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt wird.Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Anrechnung von Studien und die Anerkennung von Prüfungen der in Luxemburg absolvierten „Cours Universitaires“ auf die vorgeschriebene Dauer eines ordentlichen Studiums an österreichischen wissenschaftlichen Hochschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1974,, außer Kraft, soweit im Absatz 3, nichts anderes bestimmt wird.