DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
einerseits und DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT
andererseits,
GESTÜTZT auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft *1), nachstehend „Abkommen” genannt,
IN ANBETRACHT des Beitritts des Königreiches Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften am 1. Januar 1986,
IN DER ERWÄGUNG, daß die Republik Österreich und die Gemeinschaft am 20. Dezember 1985 ein Abkommen über die Handelsregelung zwischen Österreich einerseits und Spanien und Portugal andererseits für die Zeit vom 1. Januar 1986 bis zum 28. Februar 1986 *2) unterzeichnet haben,
HABEN BESCHLOSSEN, einvernehmlich die Anpassungen und Übergangsmaßnahmen zum Abkommen im Anschluß an den Beitritt des Königreiches Spanien und der Portugiesischen Republik zu der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft festzulegen und DIESES PROTOKOLL ZU SCHLIESSEN:
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 466/1972*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1972,
*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 578/1985*2) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 578 aus 1985,