Kurztitel

EG - Abkommen Österreich - EWG - Zusatzprotokoll

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 572 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,

Inkrafttretensdatum

01.11.1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Beachte

Vor dem Hintergrund des österreichischen EU-Beitritts überholt.

Langtitel

Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Anschluß an den Beitritt des Königreiches Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft

StF: BGBl. Nr. 572/1986 (NR: GP XVI RV 995 AB 1019 S. 151. BR: AB 3185 S. 478.)

Änderung

BGBl. Nr. 436/1989

BGBl. III Nr. 98/2015

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages:

Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Anschluß an den Beitritt des Königreiches Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft samt Anhängen und Anhang betreffend Textilwaren samt Anhängen; Abkommen in Form von Notenwechseln zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Bereich Landwirtschaft samt Anhang und Klausel; Abkommen in Form eines Notenwechsels über die nicht unter das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft fallenden nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse samt Anhängen wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Vollmacht zur Vornahme der in Artikel 18, vorgesehenen Notifikation wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Zusatzprotokoll tritt gemäß seinem Artikel 18, am 1. November 1986 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

einerseits und DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

andererseits,

GESTÜTZT auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft *1), nachstehend „Abkommen” genannt,

IN ANBETRACHT des Beitritts des Königreiches Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften am 1. Januar 1986,

IN DER ERWÄGUNG, daß die Republik Österreich und die Gemeinschaft am 20. Dezember 1985 ein Abkommen über die Handelsregelung zwischen Österreich einerseits und Spanien und Portugal andererseits für die Zeit vom 1. Januar 1986 bis zum 28. Februar 1986 *2) unterzeichnet haben,

HABEN BESCHLOSSEN, einvernehmlich die Anpassungen und Übergangsmaßnahmen zum Abkommen im Anschluß an den Beitritt des Königreiches Spanien und der Portugiesischen Republik zu der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft festzulegen und DIESES PROTOKOLL ZU SCHLIESSEN:

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*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1972,

*2) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 578 aus 1985,