(2)Absatz 2,Die Betätigung der Investoren einer Vertragspartei in bezug auf eine Investition, insbesondere hinsichtlich ihrer Verwaltung, Verwendung, ihres Gebrauchs und ihrer Nutzung, wird im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nicht weniger günstig behandelt als die der Investoren dritter Staaten.