Absatz eins,Die Investitionen der Investoren einer Vertragspartei werden im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nicht weniger günstig behandelt als die der Investoren dritter Staaten.
Abkommen zwischen Österreich und China über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen
Bundesgesetzblatt Nr. 537 aus 1986,
Artikel 3
11.10.1986