Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und China über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 537 aus 1986,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

11.10.1986

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Die Investitionen der Investoren einer Vertragspartei werden im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nicht weniger günstig behandelt als die der Investoren dritter Staaten.
  2. Absatz 2,Die Betätigung der Investoren einer Vertragspartei in bezug auf eine Investition, insbesondere hinsichtlich ihrer Verwaltung, Verwendung, ihres Gebrauchs und ihrer Nutzung, wird im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nicht weniger günstig behandelt als die der Investoren dritter Staaten.
  3. Absatz 3,Diese Behandlung bezieht sich nicht auf die Vergünstigungen, die eine Vertragspartei den Investoren dritter Staaten gewährt auf Grund
    • Strichaufzählung
      einer Zollunion, einer Freihandelszone oder auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Wirtschaftsgemeinschaft;
    • Strichaufzählung
      eines Doppelbesteuerungsabkommens oder sonstiger Vereinbarungen über Steuerfragen;
    • Strichaufzählung
      von Regelungen zur Erleichterung des Grenzverkehrs.
  4. Absatz 4,Unbeschadet der Gesetze und Verordnungen über gemeinsame Unternehmen mit ausländischer Beteiligung bzw. über Unternehmen mit ausschließlich ausländischem Kapital sichert jede Vertragspartei zu, keine diskriminierenden Maßnahmen gegen gemeinsame Unternehmen mit Beteiligung von Investoren der anderen Vertragspartei sowie gegen Investitionen der Investoren der anderen Vertragspartei zu treffen.