Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und China über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen
Typ
Vertrag – China
§/Artikel/Anlage
Art. 2
Inkrafttretensdatum
11.10.1986
Außerkrafttretensdatum
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei fördert in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen der Investoren der anderen Vertragspartei und läßt diese in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften zu.
(2)Absatz 2,Sie behandelt die Investitionen in jedem Fall gerecht und billig.
(3)Absatz 3,Die gemäß Absatz 1 zugelassenen Investitionen und ihre Erträge genießen den vollen Schutz dieses Abkommens. Gleiches gilt im Falle ihrer Wiederanlage auch für deren Erträge.
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2015
Gesetzesnummer
10006811
Dokumentnummer
NOR12074722
Alte Dokumentnummer
N5198619536J