Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen zwischen Österreich und China über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen Art. 2

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und China über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 537/1986

Typ

Vertrag – China

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

11.10.1986

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei fördert in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen der Investoren der anderen Vertragspartei und läßt diese in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften zu.
  2. Absatz 2,Sie behandelt die Investitionen in jedem Fall gerecht und billig.
  3. Absatz 3,Die gemäß Absatz 1 zugelassenen Investitionen und ihre Erträge genießen den vollen Schutz dieses Abkommens. Gleiches gilt im Falle ihrer Wiederanlage auch für deren Erträge.

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2015

Gesetzesnummer

10006811

Dokumentnummer

NOR12074722

Alte Dokumentnummer

N5198619536J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/537/A2/NOR12074722

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