Absatz eins,Jede Vertragspartei fördert in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen der Investoren der anderen Vertragspartei und läßt diese in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften zu.
Abkommen zwischen Österreich und China über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen
Bundesgesetzblatt Nr. 537 aus 1986,
Artikel 2
11.10.1986