Bundesrecht konsolidiert

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Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Ungarn) Art. 1

Kurztitel

Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Ungarn)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 535/1986

Typ

Vertrag – Ungarn

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.12.1986

Außerkrafttretensdatum

Index

29/10 Strafprozess, Strafvollzug

Text

TEIL römisch eins

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Allgemeiner Grundsatz

Artikel 1

  1. Absatz eins,Die Vertragsstaaten verpflichten sich, auf Ersuchen nach den nachstehenden Vorschriften und Bedingungen wechselseitig Entscheidungen in Strafsachen zu vollziehen, mit denen von dem Gericht eines Vertragsstaats über einen Angehörigen des anderen Vertragsstaats eine Freiheitsstrafe oder eine vorbeugende Maßnahme (Artikel 29,) rechtskräftig verhängt worden ist.
  2. Absatz 2,Ersuchen nach Absatz eins, werden von dem Staat gestellt, in dem die gerichtliche Entscheidung ergangen ist (Urteilsstaat). Hiedurch wird jedoch das Recht desjenigen Staates, in dem die gerichtliche Entscheidung vollzogen werden soll (Vollstreckungsstaat), beim Urteilsstaat ein Ersuchen nach Absatz eins, anzuregen, nicht eingeschränkt.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10002751

Dokumentnummer

NOR40036922

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/535/A1/NOR40036922

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