(2)Absatz 2,Ersuchen nach Abs. 1 werden von dem Staat gestellt, in dem die gerichtliche Entscheidung ergangen ist (Urteilsstaat). Hiedurch wird jedoch das Recht desjenigen Staates, in dem die gerichtliche Entscheidung vollzogen werden soll (Vollstreckungsstaat), beim Urteilsstaat ein Ersuchen nach Abs. 1 anzuregen, nicht eingeschränkt.Ersuchen nach Absatz eins, werden von dem Staat gestellt, in dem die gerichtliche Entscheidung ergangen ist (Urteilsstaat). Hiedurch wird jedoch das Recht desjenigen Staates, in dem die gerichtliche Entscheidung vollzogen werden soll (Vollstreckungsstaat), beim Urteilsstaat ein Ersuchen nach Absatz eins, anzuregen, nicht eingeschränkt.