Kurztitel

Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 535 aus 1986,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.12.1986

Text

TEIL römisch eins

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Allgemeiner Grundsatz

Artikel 1

  1. Absatz eins,Die Vertragsstaaten verpflichten sich, auf Ersuchen nach den nachstehenden Vorschriften und Bedingungen wechselseitig Entscheidungen in Strafsachen zu vollziehen, mit denen von dem Gericht eines Vertragsstaats über einen Angehörigen des anderen Vertragsstaats eine Freiheitsstrafe oder eine vorbeugende Maßnahme (Artikel 29,) rechtskräftig verhängt worden ist.
  2. Absatz 2,Ersuchen nach Absatz eins, werden von dem Staat gestellt, in dem die gerichtliche Entscheidung ergangen ist (Urteilsstaat). Hiedurch wird jedoch das Recht desjenigen Staates, in dem die gerichtliche Entscheidung vollzogen werden soll (Vollstreckungsstaat), beim Urteilsstaat ein Ersuchen nach Absatz eins, anzuregen, nicht eingeschränkt.