Bundesrecht konsolidiert

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Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen Art. 11

Kurztitel

Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 524/1986

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1987

Außerkrafttretensdatum

Index

29/10 Strafprozess, Strafvollzug

Text

Artikel 11

Umwandlung der Sanktion

(1) Im Fall einer Umwandlung der Sanktion ist das nach dem Recht des Vollstreckungsstaats vorgesehene Verfahren anzuwenden. Bei der Umwandlung

  1. Litera a
    ist die zuständige Behörde an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, soweit sie sich ausdrücklich oder stillschweigend aus dem im Urteilsstaat ergangenen Urteil ergeben;
  2. Litera b
    darf die zuständige Behörde eine freiheitsentziehende Sanktion nicht in eine Geldstrafe oder Geldbuße umwandeln;
  3. Litera c
    hat die zuständige Behörde die Gesamtzeit des an der verurteilten Person bereits vollzogenen Freiheitsentzugs anzurechnen;
  4. Litera d
    darf die zuständige Behörde die strafrechtliche Lage der verurteilten Person nicht erschweren und ist sie an ein Mindestmaß, das nach dem Recht des Vollstreckungsstaats für die begangene Straftat oder die begangenen Straftaten gegebenenfalls vorgesehen ist, nicht gebunden.

(2) Findet das Umwandlungsverfahren nach der Überstellung der verurteilten Person statt, so hält der Vollstreckungsstaat diese in Haft oder gewährleistet auf andere Weise ihre Anwesenheit im Vollstreckungsstaat bis zum Abschluß dieses Verfahrens.

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2025

Gesetzesnummer

10002750

Dokumentnummer

NOR40037835

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/524/A11/NOR40037835

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