ist die zuständige Behörde an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, soweit sie sich ausdrücklich oder stillschweigend aus dem im Urteilsstaat ergangenen Urteil ergeben;
Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen
Bundesgesetzblatt Nr. 524 aus 1986,
Vertrag – Multilateral
Artikel 11
01.01.1987
29/10 Strafprozess, Strafvollzug
(1) Im Fall einer Umwandlung der Sanktion ist das nach dem Recht des Vollstreckungsstaats vorgesehene Verfahren anzuwenden. Bei der Umwandlung
(2) Findet das Umwandlungsverfahren nach der Überstellung der verurteilten Person statt, so hält der Vollstreckungsstaat diese in Haft oder gewährleistet auf andere Weise ihre Anwesenheit im Vollstreckungsstaat bis zum Abschluß dieses Verfahrens.
05.12.2025
10002750
NOR40037835