Bundesrecht konsolidiert

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Dampfkesselverordnung Art. 1 § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dampfkesselverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 510/1986

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 21

Inkrafttretensdatum

26.09.1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

DKV

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Paragraph 21, Genehmigungspflicht

  1. Absatz eins,Die Aufstellung und Benützung von Dampfkesselanlagen mit großen und mittelgroßen Dampfkesseln unterliegt der Genehmigung. Diese wird für Anlagen, die auch der Genehmigung nach der Gewerbeordnung 1973 oder dem Berggesetz 1975 unterliegen von den hiezu zuständigen Genehmigungsbehörden, für Anlagen der Eisenbahnen und ihrer Hilfsanstalten von der Eisenbahnbehörde, für alle übrigen Anlagen von der Bezirksverwaltungsbehörde erteilt.
  2. Absatz 2,Die Aufstellung und Benützung von Dampfkesselanlagen mit kleinen Dampfkesseln bedarf, soweit sie nicht einer gewerblichen oder bergbehördlichen Genehmigung unterliegen, keiner besonderen Genehmigung, der Benützer hat aber vor ihrer Aufstellung die Anzeige unter Beibringung der Zustimmungserklärung des Hauseigentümers bei den im Absatz eins, bezeichneten Behörden und, sofern es sich nicht um einen von den Bestimmungen des Abschnittes römisch eins ausgenommenen Dampfkessel handelt, auch beim zuständigen Überwachungsorgan (Paragraph 42,) zu erstatten.
  3. Absatz 3,Nicht genehmigungspflichtig sind weiters die beweglichen Dampfkesselanlagen, das sind Lokomotiven und solche, die auf eigenem Radgestell zur Verwendung an verschiedenen Orten dienen (Lokomobile, Straßenwalzen und dergleichen).
  4. Absatz 4,Unbeschadet einer bestehenden Genehmigungspflicht ist jeder Dampfkessel, mit Ausnahme der von den Bestimmungen des Abschnittes römisch eins ausgenommenen Dampfkesseln, vor Inbetriebnahme durch das zuständige Überwachungsorgan (Paragraph 49,) einer Bauprüfung oder Überprüfung, einer Erprobung mittels Wasserdruck und einer Betriebsprüfung zu unterziehen (Paragraphen 38 und 42).
  5. Absatz 5,Das Ansuchen um Genehmigung zur Aufstellung einer genehmigungspflichtigen Dampfkesselanlage hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Litera a
      Name und Wohnsitz des Betreibers, Ort der Dampfkesselanlage,
    2. Litera b
      den Verwendungszweck der Anlage,
    3. Litera c
      Bauart, Heizfläche, den höchsten zulässigen Betriebsdruck, Dampfleistung bei normalem und maximalem Dauerbetrieb, die Angabe, ob es sich um kleine, mittelgroße oder große Dampfkessel gemäß Paragraph 15, handelt,
    4. Litera d
      Art der Feuerung und des Brennstoffes und dessen beabsichtigte Lagermenge,
    5. Litera e
      eine Beschreibung der Dampfkesselanlage, darunter Angaben über die Speisewasserversorgung (Speisepumpen) und Aufbereitung, die Brennstofförderung, die Zugerzeugung und die Rückstandsabfuhr,
    6. Litera f
      die vom Betreiber der Dampfkesselanlage getroffene Wahl der Überwachungsart (Paragraph 42, Absatz eins,).
  6. Absatz 6,Dem Ansuchen sind beizugeben:
    1. Litera a
      Ein Lage(Situations)plan, der die Lage der Dampfkesselanlage auf dem Grundstück und die Lage des letzteren zu angrenzenden Straßen und fremden Grundstücken erkennen läßt,
    2. Litera b
      maßstäbliche Zeichnungen der Dampfkesselanlage in Grund- und Aufriß, die alle baulichen Herstellungen, die Anordnung aller zu ihrem Betriebe gehörigen Einrichtungen einschließlich der Brennstoffzufuhr und Lagerung, der Rauchzüge und des Schornsteines, sowie die Lage der Zugänge des Kesselraumes, die Anordnung und die Abmessungen seiner Belichtungsöffnungen und Belüftungseinrichtungen deutlich erkennen lassen. Bei Schiffskesseln müssen diese Zeichnungen jenen Schiffsteil, der zum Einbau der Kessel dient, mit den benachbarten Räumen, sowie die Art der Lagerung und Befestigung der Dampfkessel enthalten.
  7. Absatz 7,Das Genehmigungsansuchen samt Beilagen ist in dreifacher Ausfertigung bei der im Absatz eins, bezeichneten zuständigen Behörde einzubringen. Diese hat eine Ausfertigung des Ansuchens dem zuständigen Überwachungsorgan (Paragraph 49,) zur Stellungnahme zu übermitteln, das auch der Genehmigungsverhandlung als Sachverständiger beizuziehen ist. Eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheides ist dem Überwachungsorgan zuzustellen.

Schlagworte

Lageplan, Situationsplan, Bescheid, Zustellung, Grundriß

Gesetzesnummer

10011616

Dokumentnummer

NOR12150470

Alte Dokumentnummer

N9198611608Q

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