Absatz eins,Die Aufstellung und Benützung von Dampfkesselanlagen mit großen und mittelgroßen Dampfkesseln unterliegt der Genehmigung. Diese wird für Anlagen, die auch der Genehmigung nach der Gewerbeordnung 1973 oder dem Berggesetz 1975 unterliegen von den hiezu zuständigen Genehmigungsbehörden, für Anlagen der Eisenbahnen und ihrer Hilfsanstalten von der Eisenbahnbehörde, für alle übrigen Anlagen von der Bezirksverwaltungsbehörde erteilt.