Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Brasilien über die wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit
Typ
Vertrag – Brasilien
§/Artikel/Anlage
Art. 4
Inkrafttretensdatum
01.10.1986
Außerkrafttretensdatum
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 4
Die Vertragsparteien bilden durch das gegenständliche Abkommen eine Gemischte Kommission für wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, der auch Vertreter von Organisationen und Unternehmungen beider Länder angehören können.
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2015
Gesetzesnummer
10006810
Dokumentnummer
NOR12074736
Alte Dokumentnummer
N5198619550J