Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen zwischen Österreich und Brasilien über die wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit Art. 4

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Brasilien über die wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 474/1986

Typ

Vertrag – Brasilien

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

01.10.1986

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 4

Die Vertragsparteien bilden durch das gegenständliche Abkommen eine Gemischte Kommission für wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, der auch Vertreter von Organisationen und Unternehmungen beider Länder angehören können.

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2015

Gesetzesnummer

10006810

Dokumentnummer

NOR12074736

Alte Dokumentnummer

N5198619550J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/474/A4/NOR12074736

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