Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Brasilien über die wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1986,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.10.1986

Text

Artikel 4

Die Vertragsparteien bilden durch das gegenständliche Abkommen eine Gemischte Kommission für wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, der auch Vertreter von Organisationen und Unternehmungen beider Länder angehören können.