Abkommen zwischen Österreich und Brasilien über die wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit
Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1986,
Artikel 4
01.10.1986
Die Vertragsparteien bilden durch das gegenständliche Abkommen eine Gemischte Kommission für wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, der auch Vertreter von Organisationen und Unternehmungen beider Länder angehören können.