Bundesrecht konsolidiert

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Schulunterrichtsgesetz § 82a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 82a

Inkrafttretensdatum

01.09.2002

Außerkrafttretensdatum

31.08.2016

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Sonderbestimmung zu Paragraph 33

Paragraph 82 a,

Abweichend von Paragraph 33, Absatz 2, Litera f, ist ein Schüler, der die erste Stufe einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder einer höheren Anstalt der Lehrerbildung und der Erzieherbildung mit vier oder mehr „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen abgeschlossen hat, zum Wiederholen dieser ersten Stufe berechtigt, wenn alle Aufnahmsbewerber für diese erste Stufe an der betreffenden Schule gemäß Paragraph 5, aufgenommen werden können.

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2016

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40019439

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/472/P82a/NOR40019439

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