Bundesrecht konsolidiert

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Schulunterrichtsgesetz § 82a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 82a

Inkrafttretensdatum

01.06.1998

Außerkrafttretensdatum

31.03.2000

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Übergangsrecht

Paragraph 82 a, Abweichend von Paragraph 33, Absatz 2, Litera f, ist ein Schüler, der die

1. Stufe einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder einer höheren Anstalt der Lehrerbildung und der Erzieherbildung in den Schuljahren 1997/98 bis 2000/01 mit vier oder mehr „Nicht genügend'' in Pflichtgegenständen abgeschlossen hat, zum einmaligen Wiederholen dieser 1. Schulstufe berechtigt; Paragraph 27, findet Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2009

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR12127427

Alte Dokumentnummer

N7199812084O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/472/P82a/NOR12127427

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