Übergangsrecht
§ 82a. Abweichend von § 33 Abs. 2 lit. f ist ein Schüler, der die Paragraph 82 a, Abweichend von Paragraph 33, Absatz 2, Litera f, ist ein Schüler, der die
1. Stufe einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder einer höheren Anstalt der Lehrerbildung und der Erzieherbildung in den Schuljahren 1997/98 bis 2000/01 mit vier oder mehr „Nicht genügend'' in Pflichtgegenständen abgeschlossen hat, zum einmaligen Wiederholen dieser 1. Schulstufe berechtigt; § 27 findet Anwendung.1. Stufe einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder einer höheren Anstalt der Lehrerbildung und der Erzieherbildung in den Schuljahren 1997/98 bis 2000/01 mit vier oder mehr „Nicht genügend'' in Pflichtgegenständen abgeschlossen hat, zum einmaligen Wiederholen dieser 1. Schulstufe berechtigt; Paragraph 27, findet Anwendung.