die Pflicht, für die Befolgung des Verbots gemäß § 43a Abs. 1 zu sorgen, nicht erfüllt, indem die Schülerin nach dem gemäß § 43a Abs. 3 zweiter Satz anberaumten Gesprächdie Pflicht, für die Befolgung des Verbots gemäß Paragraph 43 a, Absatz eins, zu sorgen, nicht erfüllt, indem die Schülerin nach dem gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, zweiter Satz anberaumten Gespräch
erneut an einem Schultag oder
erneut nach dem Verstoß gemäß lit. a an jeweils mehr als fünf aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahreserneut nach dem Verstoß gemäß Litera a, an jeweils mehr als fünf aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
das Verbot nicht befolgt.