Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 80 b

Inkrafttretensdatum

01.09.2026

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 80 b,

  1. Absatz eins,Verwaltungsübertretungen nach diesem Bundesgesetz sind durch die zuständige Schulbehörde bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen und von dieser mit einer Geldstrafe von 150 € bis zu 800 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung nach diesem Bundesgesetz begeht, wer als Erziehungsberechtigter
    1. Ziffer eins
      bekanntgegebene Pflichten gemäß Paragraph 44, Absatz 6, zweiter Satz zur Vorlage von Dokumenten, Abgabe von Erklärungen oder Teilnahme an einem bestimmten Termin trotz Setzung einer Nachfrist gemäß Paragraph 44, Absatz 8, letzter Satz nicht erfüllt oder
    2. Ziffer 2
      die Pflicht zur Teilnahme an einem Perspektivengespräch mit der Schulbehörde gemäß Paragraph 44, Absatz 9, nicht erfüllt oder
    3. Ziffer 3
      die Pflicht zur Teilnahme an einem Gespräch mit der Schulbehörde gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, zweiter Satz nicht erfüllt oder
    4. Ziffer 4
      die Pflicht, für die Befolgung des Verbots gemäß Paragraph 43 a, Absatz eins, zu sorgen, nicht erfüllt, indem die Schülerin nach dem gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, zweiter Satz anberaumten Gespräch
      1. Litera a
        erneut an einem Schultag oder
      2. Litera b
        erneut nach dem Verstoß gemäß Litera a, an jeweils mehr als fünf aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
      das Verbot nicht befolgt.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2026

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40273736