Bundesrecht konsolidiert

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Schulunterrichtsgesetz § 78

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 78

Inkrafttretensdatum

01.09.1992

Außerkrafttretensdatum

31.08.2017

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 82f

Text

17. ABSCHNITT
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Schulversuche

Paragraph 78,
  1. Absatz eins,Im Wege der Durchführung von Schulversuchen darf nur von den Abschnitten 2 bis 9 (ausgenommen die Paragraphen 48 und 49) dieses Bundesgesetzes sowie von den Wahlbestimmungen und der Anzahl der Vertreter durch eine Erhöhung der Zahl der Vertreter (Paragraphen 63 a und 64 dieses Bundesgesetzes) sowie von den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen abgewichen werden; im Fall der Erhöhung der Zahl der Vertreter ist die Zahl der Vertreter der einzelnen Gruppen in gleicher Höhe festzusetzen. Auf solche Schulversuche ist Paragraph 7, des Schulorganisationsgesetzes sinngemäß anzuwenden; ihre Zahl ist jedoch nicht auf die im Paragraph 7, des Schulorganisationsgesetzes genannten Hundertsätze anzurechnen.
  2. Absatz 2,Ferner darf im Rahmen der Schulversuche gemäß Artikel römisch zwei, der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1971,, und gemäß Artikel römisch zwei und römisch drei der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1975,, von den im Absatz eins, genannten Bestimmungen insoweit abgewichen werden, als es die Durchführung dieser Schulversuche erfordert.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR12124165

Alte Dokumentnummer

N7199222632J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/472/P78/NOR12124165

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