Absatz eins,Im Wege der Durchführung von Schulversuchen darf nur von den Abschnitten 2 bis 9 (ausgenommen die Paragraphen 48 und 49) dieses Bundesgesetzes sowie von den Wahlbestimmungen und der Anzahl der Vertreter durch eine Erhöhung der Zahl der Vertreter (Paragraphen 63 a und 64 dieses Bundesgesetzes) sowie von den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen abgewichen werden; im Fall der Erhöhung der Zahl der Vertreter ist die Zahl der Vertreter der einzelnen Gruppen in gleicher Höhe festzusetzen. Auf solche Schulversuche ist Paragraph 7, des Schulorganisationsgesetzes sinngemäß anzuwenden; ihre Zahl ist jedoch nicht auf die im Paragraph 7, des Schulorganisationsgesetzes genannten Hundertsätze anzurechnen.