Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Schulunterrichtsgesetz § 72

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 72

Inkrafttretensdatum

23.12.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Zustellung

Paragraph 72,
  1. Absatz eins,Schriftliche Ausfertigungen von in den Fällen des Paragraph 70, Absatz eins und des Paragraph 71, Absatz 2, erlassenen Entscheidungen sind den Schülern, sofern sie jedoch nicht volljährig sind und Absatz 3, nicht anzuwenden ist, den Erziehungsberechtigten nachweislich zuzustellen.
  2. Absatz 2,Die Zustellung an die Erziehungsberechtigten kann auch in der Weise erfolgen, daß die Ausfertigungen dem Schüler (Aufnahmsbewerber, Prüfungskandidaten) zur Übergabe an die Erziehungsberechtigten ausgehändigt werden und diese die Empfangnahme schriftlich bestätigen.
  3. Absatz 3,Ist der Schüler (Prüfungskandidat) zum selbständigen Handeln befugt (Paragraph 68,), so hat die Zustellung durch Übergabe der Ausfertigungen an ihn zu erfolgen. Die Erziehungsberechtigten können jedoch jeweils innerhalb von zwei Wochen nach Beginn des Schuljahres verlangen, daß in diesen Fällen die Zustellung neben der Zustellung an den Schüler (Prüfungskandidaten) auch an sie zu erfolgen hat.

Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1977,, Artikel römisch eins, Ziffer 28,)

Im RIS seit

11.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2019

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40212118

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/472/P72/NOR40212118

Navigation im Suchergebnis