(1)Absatz eins,Schriftliche Ausfertigungen von in den Fällen des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 erlassenen Entscheidungen sind den Schülern, sofern sie jedoch nicht eigenberechtigt sind und Abs. 3 nicht anzuwenden ist, den Erziehungsberechtigten nachweislich zuzustellen.Schriftliche Ausfertigungen von in den Fällen des Paragraph 70, Absatz eins und des Paragraph 71, Absatz 2, erlassenen Entscheidungen sind den Schülern, sofern sie jedoch nicht eigenberechtigt sind und Absatz 3, nicht anzuwenden ist, den Erziehungsberechtigten nachweislich zuzustellen.