(4)Absatz 4,Der Ausschluss kann sich auf die betreffende Schule oder auf alle Schulen in einem näher zu bestimmenden Umkreis erstrecken, wobei nur jene Form auszusprechen ist, mit der der angestrebte Sicherungszweck im Sinne des Abs. 1 bereits erreicht werden kann. An der bzw. den vom Ausschluss betroffenen Schule bzw. Schulen ist die Aufnahme weder als ordentliche noch als außerordentliche Schülerin bzw. weder als ordentlicher noch als außerordentlicher Schüler zulässig. Die Zulassung zu einer Externistenprüfung (§ 42) wird davon nicht berührt.Der Ausschluss kann sich auf die betreffende Schule oder auf alle Schulen in einem näher zu bestimmenden Umkreis erstrecken, wobei nur jene Form auszusprechen ist, mit der der angestrebte Sicherungszweck im Sinne des Absatz eins, bereits erreicht werden kann. An der bzw. den vom Ausschluss betroffenen Schule bzw. Schulen ist die Aufnahme weder als ordentliche noch als außerordentliche Schülerin bzw. weder als ordentlicher noch als außerordentlicher Schüler zulässig. Die Zulassung zu einer Externistenprüfung (Paragraph 42,) wird davon nicht berührt.