Bundesrecht konsolidiert

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Schulunterrichtsgesetz § 49

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 49

Inkrafttretensdatum

01.09.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Ausschluss einer Schülerin bzw. eines Schülers

Paragraph 49,
  1. Absatz eins,Eine Schülerin bzw. ein Schüler ist von der Schule auszuschließen, wenn
    1. Ziffer eins
      sie oder er ihre bzw. seine Pflichten (Paragraph 43,) in schwerwiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln gemäß Paragraph 47, oder von Maßnahmen gemäß der Hausordnung erfolglos bleibt oder
    2. Ziffer 2
      ihr bzw. sein Verhalten eine dauernde Gefährdung der Sittlichkeit, der physischen oder psychischen Sicherheit oder des Eigentums von Mitschülerinnen und Mitschülern oder anderen an der Schule tätigen Personen darstellt.
    An allgemein bildenden Pflichtschulen ist ein Ausschluss nur nach Ziffer 2, zulässig und wenn die Erfüllung der Schulpflicht gesichert ist.
  2. Absatz 2,Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat die Schulleitung einen begründeten Antrag auf Ausschluss der Schülerin bzw. des Schülers an die zuständige Schulbehörde zu stellen. Der Schülerin bzw. dem Schüler ist vor Antragstellung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Überdies ist den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eine Zweitschrift des Antrages ist der Schülerin bzw. dem Schüler zuzustellen.
  3. Absatz 3,Die zuständige Schulbehörde hat nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens die Beendigung des Ausschlussverfahrens festzustellen, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, für einen Ausschluss nicht vorliegen. Sie kann jedoch aufgrund der vorgefallenen Pflichtverletzung zugleich der Schülerin bzw. dem Schüler eine Rüge erteilen oder eine Maßnahme nach Paragraph 47, Absatz 2, anordnen. Andernfalls hat die zuständige Schulbehörde den Ausschluss der Schülerin bzw. des Schülers mit Bescheid auszusprechen.
  4. Absatz 4,Der Ausschluss kann sich auf die betreffende Schule oder auf alle Schulen in einem näher zu bestimmenden Umkreis erstrecken, wobei nur jene Form auszusprechen ist, mit der der angestrebte Sicherungszweck im Sinne des Absatz eins, bereits erreicht werden kann. An der bzw. den vom Ausschluss betroffenen Schule bzw. Schulen ist die Aufnahme weder als ordentliche noch als außerordentliche Schülerin bzw. weder als ordentlicher noch als außerordentlicher Schüler zulässig. Die Zulassung zu einer Externistenprüfung (Paragraph 42,) wird davon nicht berührt.
  5. Absatz 5,Der Ausschluss kann von jener Schulbehörde, die ihn rechtskräftig ausgesprochen hat, auf Antrag der Schülerin bzw. des Schülers oder deren bzw. dessen Erziehungsberechtigten eingeschränkt oder aufgehoben werden, wenn und soweit die Gründe für seine Verhängung wegfallen oder der Sicherungszweck auf andere Weise erreicht werden kann.

Im RIS seit

30.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2026

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40273730

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/472/P49/NOR40273730

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