Absatz eins,Eine Schülerin bzw. ein Schüler ist von der Schule auszuschließen, wenn
- Ziffer einssie oder er ihre bzw. seine Pflichten (Paragraph 43,) in schwerwiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln gemäß Paragraph 47, oder von Maßnahmen gemäß der Hausordnung erfolglos bleibt oder
- Ziffer 2ihr bzw. sein Verhalten eine dauernde Gefährdung der Sittlichkeit, der physischen oder psychischen Sicherheit oder des Eigentums von Mitschülerinnen und Mitschülern oder anderen an der Schule tätigen Personen darstellt.
An allgemein bildenden Pflichtschulen ist ein Ausschluss nur nach Ziffer 2, zulässig und wenn die Erfüllung der Schulpflicht gesichert ist.