Bundesrecht konsolidiert

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Schulunterrichtsgesetz § 44a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 44a

Inkrafttretensdatum

26.03.2015

Außerkrafttretensdatum

31.08.2017

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Beaufsichtigung von Schülern durch Nichtlehrer (-erzieher, -freizeitpädagogen)

Paragraph 44 a,
  1. Absatz einsDie Beaufsichtigung von Schülern in der Schule, bei Schulveranstaltungen (Paragraph 13,), schulbezogenen Veranstaltungen (Paragraph 13 a,) oder im Rahmen der individuellen Berufs(bildungs)orientierung (Paragraph 13 b,) kann auch durch andere geeignete Personen als durch Lehrer, Erzieher oder Freizeitpädagogen erfolgen, wenn dies
    1. Ziffer eins
      zur Gewährleistung der Sicherheit für die Schüler erforderlich ist und
    2. Ziffer 2
      im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben der Schule zweckmäßig ist.
  2. Absatz 2Personen gemäß Absatz eins, (zB Erziehungsberechtigte, qualifizierte Personen aus den Bereichen Sport, Musik ua.) werden funktionell als Bundesorgane tätig. Paragraph 56, Absatz 2, findet Anwendung.

Schlagworte

Nichterzieher, Berufsorientierung, Berufsbildungsorientierung, Nichtfreizeitpädagoge

Im RIS seit

25.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40169438

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/472/P44a/NOR40169438

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