Absatz einsDie Beaufsichtigung von Schülern in der Schule, bei Schulveranstaltungen (Paragraph 13,), schulbezogenen Veranstaltungen (Paragraph 13 a,) oder im Rahmen der individuellen Berufs(bildungs)orientierung (Paragraph 13 b,) kann auch durch andere geeignete Personen als durch Lehrer, Erzieher oder Freizeitpädagogen erfolgen, wenn dies
- Ziffer einszur Gewährleistung der Sicherheit für die Schüler erforderlich ist und
- Ziffer 2im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben der Schule zweckmäßig ist.