Bundesrecht konsolidiert

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Schulunterrichtsgesetz § 43a

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 43a

Inkrafttretensdatum

01.09.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Schutz der kindgerechten Entwicklungs- und Entfaltungsfreiheit

Paragraph 43 a,
  1. Absatz eins,Um die bestmögliche Entwicklung und Entfaltung aller Schülerinnen und Schüler im Sinne des Kindeswohls sicherzustellen und insbesondere die Selbstbestimmung, Gleichberechtigung und Sichtbarkeit von Mädchen zu fördern, ist es Schülerinnen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs untersagt, ein Kopftuch, welches das Haupt nach islamischen Traditionen verhüllt, zu tragen. Das Verbot gilt in der Schule, nicht jedoch im dislozierten Unterricht oder bei Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen außerhalb der Schule. Die Erziehungsberechtigen sind verpflichtet, für die Befolgung des Verbots zu sorgen.
  2. Absatz 2,Bei einem erstmaligen Verstoß gegen das Verbot gemäß Absatz eins, hat die Schulleitung unverzüglich mit der betroffenen Schülerin sowie deren Erziehungsberechtigten ein Gespräch zu führen, um die Hintergründe des Verstoßes zu klären. Die Schulleitung kann sich dabei von einer Lehrperson vertreten lassen und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls weitere Lehrpersonen oder andere geeignete Personen beiziehen. Im Rahmen des Gesprächs ist auch ein Informationsschreiben für die Erziehungsberechtigten über das Verbot gemäß Absatz eins und die Konsequenzen bei weiteren Verstößen nachweislich zu übergeben.
  3. Absatz 3,Kommt es nach dem Gespräch gemäß Absatz 2, zu einem erneuten Verstoß gegen das Verbot gemäß Absatz eins,, hat die Schulleitung die zuständige Schulbehörde zu verständigen. Diese hat die Schülerin sowie deren Erziehungsberechtigte unverzüglich und nachweislich zu einem verpflichtenden Gespräch zu laden. In der Ladung ist auf die Konsequenzen bei ungerechtfertigter Nichtteilnahme am Gespräch und bei weiteren Verstößen gegen das Verbot gemäß Absatz eins, hinzuweisen. Die zuständige Schulbehörde hat dem Gespräch die Schulleitung oder eine von dieser bestimmten Vertretung beizuziehen, weitere Personen können beigezogen werden. Mit der Schülerin und den Erziehungsberechtigten sind die Gründe für den erneuten Verstoß gegen das Verbot gemäß Absatz eins, zu erheben. Weiters sind die Erziehungsberechtigten nachweislich über ihre Verpflichtung zur Mitwirkung an Bildung und Erziehung und über die Pflicht, für die Befolgung des Verbotes gemäß Absatz eins, zu sorgen, aufzuklären. Das Stattfinden des Gesprächs ist zu dokumentieren.
  4. Absatz 4,Wird nach dem gemäß Absatz 3, anberaumten Gespräch weiterhin gegen das Verbot gemäß Absatz eins, verstoßen, auch an einer anderen Schule, so hat die Schulleitung dies der zuständigen Schulbehörde mitzuteilen. Ein weiteres Gespräch gemäß Absatz 3, ist nicht mehr erforderlich. In diesem Fall hat die zuständige Schulbehörde auch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger gemäß Paragraph 37, des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2013,, zu verständigen.

Schlagworte

Entwicklungsfreiheit

Im RIS seit

30.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2026

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40273735

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/472/P43a/NOR40273735

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