(3)Absatz 3,Kommt es nach dem Gespräch gemäß Abs. 2 zu einem erneuten Verstoß gegen das Verbot gemäß Abs. 1, hat die Schulleitung die zuständige Schulbehörde zu verständigen. Diese hat die Schülerin sowie deren Erziehungsberechtigte unverzüglich und nachweislich zu einem verpflichtenden Gespräch zu laden. In der Ladung ist auf die Konsequenzen bei ungerechtfertigter Nichtteilnahme am Gespräch und bei weiteren Verstößen gegen das Verbot gemäß Abs. 1 hinzuweisen. Die zuständige Schulbehörde hat dem Gespräch die Schulleitung oder eine von dieser bestimmten Vertretung beizuziehen, weitere Personen können beigezogen werden. Mit der Schülerin und den Erziehungsberechtigten sind die Gründe für den erneuten Verstoß gegen das Verbot gemäß Abs. 1 zu erheben. Weiters sind die Erziehungsberechtigten nachweislich über ihre Verpflichtung zur Mitwirkung an Bildung und Erziehung und über die Pflicht, für die Befolgung des Verbotes gemäß Abs. 1 zu sorgen, aufzuklären. Das Stattfinden des Gesprächs ist zu dokumentieren.Kommt es nach dem Gespräch gemäß Absatz 2, zu einem erneuten Verstoß gegen das Verbot gemäß Absatz eins,, hat die Schulleitung die zuständige Schulbehörde zu verständigen. Diese hat die Schülerin sowie deren Erziehungsberechtigte unverzüglich und nachweislich zu einem verpflichtenden Gespräch zu laden. In der Ladung ist auf die Konsequenzen bei ungerechtfertigter Nichtteilnahme am Gespräch und bei weiteren Verstößen gegen das Verbot gemäß Absatz eins, hinzuweisen. Die zuständige Schulbehörde hat dem Gespräch die Schulleitung oder eine von dieser bestimmten Vertretung beizuziehen, weitere Personen können beigezogen werden. Mit der Schülerin und den Erziehungsberechtigten sind die Gründe für den erneuten Verstoß gegen das Verbot gemäß Absatz eins, zu erheben. Weiters sind die Erziehungsberechtigten nachweislich über ihre Verpflichtung zur Mitwirkung an Bildung und Erziehung und über die Pflicht, für die Befolgung des Verbotes gemäß Absatz eins, zu sorgen, aufzuklären. Das Stattfinden des Gesprächs ist zu dokumentieren.