Absatz eins,Um die bestmögliche Entwicklung und Entfaltung aller Schülerinnen und Schüler im Sinne des Kindeswohls sicherzustellen und insbesondere die Selbstbestimmung, Gleichberechtigung und Sichtbarkeit von Mädchen zu fördern, ist es Schülerinnen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs untersagt, ein Kopftuch, welches das Haupt nach islamischen Traditionen verhüllt, zu tragen. Das Verbot gilt in der Schule, nicht jedoch im dislozierten Unterricht oder bei Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen außerhalb der Schule. Die Erziehungsberechtigen sind verpflichtet, für die Befolgung des Verbots zu sorgen.