der Schulleiter oder der zuständige Abteilungsvorstand in berufsbildenden Schulen, sofern der Schulleiter nicht gemäß Abs. 1 Vorsitzender ist, bei der Hauptprüfung,der Schulleiter oder der zuständige Abteilungsvorstand in berufsbildenden Schulen, sofern der Schulleiter nicht gemäß Absatz eins, Vorsitzender ist, bei der Hauptprüfung,