(2)Absatz 2,Bei Schülerinnen und Schülern, die am Ende des zweiten Semesters außerordentliche Schülerinnen bzw. Schüler gemäß § 4 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 18 Abs. 14 Z 2 sind, ersetzt eine begründete Feststellung der Schulkonferenz der Volksschule, dass der Besuch der Mittelschule für die Schülerin bzw. den Schüler eine bessere Entwicklungsmöglichkeit bietet als der Verbleib in der Volksschule, den erfolgreichen Abschluss der 4. Stufe der Volksschule als Voraussetzung für die Aufnahme in die 1. Stufe einer Mittelschule.Bei Schülerinnen und Schülern, die am Ende des zweiten Semesters außerordentliche Schülerinnen bzw. Schüler gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 14, Ziffer 2, sind, ersetzt eine begründete Feststellung der Schulkonferenz der Volksschule, dass der Besuch der Mittelschule für die Schülerin bzw. den Schüler eine bessere Entwicklungsmöglichkeit bietet als der Verbleib in der Volksschule, den erfolgreichen Abschluss der 4. Stufe der Volksschule als Voraussetzung für die Aufnahme in die 1. Stufe einer Mittelschule.