Aufnahme in die 1. Stufe einer Hauptschule, einer mittleren oder
einer höheren Schule
§ 28. (1) Der erfolgreiche Abschluß der 4. Stufe der Volksschule als Voraussetzung für die Aufnahme in die 1. Stufe einer Hauptschule oder einer allgemeinbildenden höheren Schule ist gegeben, wenn das Zeugnis über die 4. Stufe der Volksschule in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend'' enthält. Darüber hinaus gilt für die Aufnahme in die erste Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule § 40 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes. Für eine Aufnahme in die 1. Stufe einer Hauptschule aus einer Sonderschule mit eigenem Lehrplan ist Voraussetzung, daß die Schulbehörde im Rahmen des Verfahrens nach § 8a des Schulpflichtgesetzes 1985 feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der Hauptschule genügen wird. (BGBl. Nr. 211/1986, Art. I Z 15)Paragraph 28, (1) Der erfolgreiche Abschluß der 4. Stufe der Volksschule als Voraussetzung für die Aufnahme in die 1. Stufe einer Hauptschule oder einer allgemeinbildenden höheren Schule ist gegeben, wenn das Zeugnis über die 4. Stufe der Volksschule in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend'' enthält. Darüber hinaus gilt für die Aufnahme in die erste Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule Paragraph 40, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes. Für eine Aufnahme in die 1. Stufe einer Hauptschule aus einer Sonderschule mit eigenem Lehrplan ist Voraussetzung, daß die Schulbehörde im Rahmen des Verfahrens nach Paragraph 8 a, des Schulpflichtgesetzes 1985 feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der Hauptschule genügen wird. Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1986,, Art. römisch eins Ziffer 15,)
(2)Absatz 2Schüler der 4. Stufe der Volksschule, die sich zum Besuch einer allgemeinbildenden höheren Schule angemeldet und dies dem Klassenlehrer mitgeteilt haben, sind - wenn sie die Aufnahmsvoraussetzungen gemäß § 40 Abs. 1 erster Satz des Schulorganisationsgesetzes nicht erfüllen - hievon nachweislich sechs Wochen vor dem Ende des Unterrichtsjahres schriftlich in Kenntnis zu setzen. Der Schüler ist berechtigt, sich in diesem Fall binnen zwei Wochen beim Schulleiter der allgemeinbildenden höheren Schule zur Ablegung der Aufnahmsprüfung gemäß § 40 Abs. 1 zweiter Satz des Schulorganisationsgesetzes anzumelden.Schüler der 4. Stufe der Volksschule, die sich zum Besuch einer allgemeinbildenden höheren Schule angemeldet und dies dem Klassenlehrer mitgeteilt haben, sind - wenn sie die Aufnahmsvoraussetzungen gemäß Paragraph 40, Absatz eins, erster Satz des Schulorganisationsgesetzes nicht erfüllen - hievon nachweislich sechs Wochen vor dem Ende des Unterrichtsjahres schriftlich in Kenntnis zu setzen. Der Schüler ist berechtigt, sich in diesem Fall binnen zwei Wochen beim Schulleiter der allgemeinbildenden höheren Schule zur Ablegung der Aufnahmsprüfung gemäß Paragraph 40, Absatz eins, zweiter Satz des Schulorganisationsgesetzes anzumelden.
(3)Absatz 3Der erfolgreiche Abschluß der 8. Schulstufe bzw. die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht als Voraussetzung für die Aufnahme in die 1. Stufe einer mittleren oder höheren Schule ist gegeben, wenn das Zeugnis über die
8. Stufe der Volksschule, die 4. Stufe der Hauptschule oder der allgemeinbildenden höheren Schule in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend'' enthält; dabei haben in der Hauptschule und der allgemeinbildenden höheren Schule die Pflichtgegenstände Latein und Geometrisches Zeichnen außer Betracht zu bleiben. Ferner ist der erfolgreiche Abschluß der 8. Schulstufe bzw. die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des ersten Satzes gegeben, wenn der Schüler nach erfolgreichem Abschluß der 7. Schulstufe in der Volksschule, der Hauptschule oder der allgemeinbildenden höheren Schule den Polytechnischen Lehrgang erfolgreich abgeschlossen hat. Bei der Anwendung des ersten Satzes bleibt bei Zeugnissen über den Besuch der 8. Schulstufe vor dem 1. September 1989 auch ein „Nicht genügend'' in den Pflichtgegenständen Lebende Fremdsprache und Kurzschrift außer Betracht. (BGBl. Nr. 271/1985, Art. IV)8. Stufe der Volksschule, die 4. Stufe der Hauptschule oder der allgemeinbildenden höheren Schule in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend'' enthält; dabei haben in der Hauptschule und der allgemeinbildenden höheren Schule die Pflichtgegenstände Latein und Geometrisches Zeichnen außer Betracht zu bleiben. Ferner ist der erfolgreiche Abschluß der 8. Schulstufe bzw. die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des ersten Satzes gegeben, wenn der Schüler nach erfolgreichem Abschluß der 7. Schulstufe in der Volksschule, der Hauptschule oder der allgemeinbildenden höheren Schule den Polytechnischen Lehrgang erfolgreich abgeschlossen hat. Bei der Anwendung des ersten Satzes bleibt bei Zeugnissen über den Besuch der 8. Schulstufe vor dem 1. September 1989 auch ein „Nicht genügend'' in den Pflichtgegenständen Lebende Fremdsprache und Kurzschrift außer Betracht. Bundesgesetzblatt Nr. 271 aus 1985,, Art. römisch IV)
(4)Absatz 4Zeugnisse von Sonderschulen, in denen der Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule oder des Polytechnischen Lehrganges angewendet wird, sind im Sinne der vorstehenden Absätze wie Zeugnisse der Volks- bzw. Hauptschule bzw. des Polytechnischen Lehrganges zu werten.
(5)Absatz 5Einem Zeugnis im Sinne der vorstehenden Absätze ist die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung über den zureichenden Erfolg der Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985 gleichzuhalten.
(BGBl. Nr. 367/1982, Art. I Z 26) Bundesgesetzblatt Nr. 367 aus 1982,, Art. römisch eins Ziffer 26,)