(2)Absatz 2Auf Ansuchen des Schülers hat die Klassenkonferenz die Wiederholung einer Schulstufe durch einen Schüler, der zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist (§ 25), zu bewilligen, wenn die Aufholung eines Leistungsrückstandes, der aus entwicklungs- oder milieubedingten oder aus gesundheitlichen Gründen eingetreten ist, ermöglicht werden soll und die Einordnung des Schülers in die neue Klassengemeinschaft zu erwarten ist und Abs. 3 nicht entgegensteht. Eine Wiederholung der letzten Stufe einer Schulart im Sinne dieses Absatzes - ausgenommen der 4. Stufe der Volksschule sowie der letzten Stufe einer Sonderschule - ist unzulässig. Eine freiwillige Wiederholung ist während des gesamten Bildungsganges nur ein Mal zulässig; hievon ist der Schüler nachweislich in Kenntnis zu setzen. Er ist berechtigt, trotz einer Bewilligung zur freiwilligen Wiederholung in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen. Dem Schüler ist über die wiederholte Schulstufe ein Jahreszeugnis (§ 22 Abs. 1) oder nach Maßgabe des § 18a eine Jahresinformation auszustellen. Sofern sich die Berechtigung zum Aufsteigen nach dem Jahreszeugnis richtet, ist das für den Schüler günstigere Jahreszeugnis zu Grunde zu legen. Ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen gehört der Klassenkonferenz auch ein allenfalls bestellter Lernbegleiter (§ 55c) an. Für Schüler ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen kann das Ansuchen im Fall von schwerwiegenden Leistungsrückständen, die eine Wiederholung der Schulstufe erforderlich erscheinen lassen, auch vom Lernbegleiter gestellt werden.Auf Ansuchen des Schülers hat die Klassenkonferenz die Wiederholung einer Schulstufe durch einen Schüler, der zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist (Paragraph 25,), zu bewilligen, wenn die Aufholung eines Leistungsrückstandes, der aus entwicklungs- oder milieubedingten oder aus gesundheitlichen Gründen eingetreten ist, ermöglicht werden soll und die Einordnung des Schülers in die neue Klassengemeinschaft zu erwarten ist und Absatz 3, nicht entgegensteht. Eine Wiederholung der letzten Stufe einer Schulart im Sinne dieses Absatzes - ausgenommen der 4. Stufe der Volksschule sowie der letzten Stufe einer Sonderschule - ist unzulässig. Eine freiwillige Wiederholung ist während des gesamten Bildungsganges nur ein Mal zulässig; hievon ist der Schüler nachweislich in Kenntnis zu setzen. Er ist berechtigt, trotz einer Bewilligung zur freiwilligen Wiederholung in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen. Dem Schüler ist über die wiederholte Schulstufe ein Jahreszeugnis (Paragraph 22, Absatz eins,) oder nach Maßgabe des Paragraph 18 a, eine Jahresinformation auszustellen. Sofern sich die Berechtigung zum Aufsteigen nach dem Jahreszeugnis richtet, ist das für den Schüler günstigere Jahreszeugnis zu Grunde zu legen. Ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen gehört der Klassenkonferenz auch ein allenfalls bestellter Lernbegleiter (Paragraph 55 c,) an. Für Schüler ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen kann das Ansuchen im Fall von schwerwiegenden Leistungsrückständen, die eine Wiederholung der Schulstufe erforderlich erscheinen lassen, auch vom Lernbegleiter gestellt werden.