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Schulunterrichtsgesetz § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.09.2017

Außerkrafttretensdatum

30.06.2022

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

Abs. 2a: Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).

Text

Wiederholen von Schulstufen

Paragraph 27,
  1. Absatz einsWenn ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe (Paragraph 25,) nicht berechtigt ist oder gemäß Paragraph 25, Absatz 9, zum Aufsteigen berechtigt ist, darf er die betreffende Schulstufe wiederholen, soweit in den nachstehenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist. Das gleiche gilt, wenn der Schüler die lehrplanmäßig letzte Schulstufe einer Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat.
  2. Absatz 2Auf Ansuchen des Schülers hat die Klassenkonferenz die Wiederholung einer Schulstufe durch einen Schüler, der zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist (Paragraph 25,), zu bewilligen, wenn die Aufholung eines Leistungsrückstandes, der aus entwicklungs- oder milieubedingten oder aus gesundheitlichen Gründen eingetreten ist, ermöglicht werden soll und die Einordnung des Schülers in die neue Klassengemeinschaft zu erwarten ist und Absatz 3, nicht entgegensteht. Eine Wiederholung der letzten Stufe einer Schulart im Sinne dieses Absatzes - ausgenommen der 4. Stufe der Volksschule sowie der letzten Stufe einer Sonderschule - ist unzulässig. Eine freiwillige Wiederholung ist während des gesamten Bildungsganges nur ein Mal zulässig; hievon ist der Schüler nachweislich in Kenntnis zu setzen. Er ist berechtigt, trotz einer Bewilligung zur freiwilligen Wiederholung in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen. Dem Schüler ist über die wiederholte Schulstufe ein Jahreszeugnis (Paragraph 22, Absatz eins,) oder nach Maßgabe des Paragraph 18 a, eine Jahresinformation auszustellen. Sofern sich die Berechtigung zum Aufsteigen nach dem Jahreszeugnis richtet, ist das für den Schüler günstigere Jahreszeugnis zu Grunde zu legen.
  3. Absatz 2 aAbsatz 2, gilt für Schüler ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit der Maßgabe, dass
    1. Ziffer eins
      das Ansuchen im Fall von schwerwiegenden Leistungsrückständen, die eine Wiederholung der Schulstufe erforderlich erscheinen lassen, auch vom Lernbegleiter gestellt werden kann,
    2. Ziffer 2
      der Klassenkonferenz auch ein allenfalls bestellter Lernbegleiter (Paragraph 55 c,) angehört,
    3. Ziffer 3
      es unerheblich ist, aus welchen Gründen ein Leistungsrückstand eingetreten ist,
    4. Ziffer 4
      eine Wiederholung auch der letzten Schulstufe zulässig ist und
    5. Ziffer 5
      die Wiederholung einer Schulstufe im Rahmen der Höchstdauer des Schulbesuches (Paragraph 32,) auch mehrmals zulässig ist.
  4. Absatz 3Wenn ein Schüler im Falle der Wiederholung der Schulstufe die nach Paragraph 32, zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreiten würde oder wenn der Schulbesuch gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Litera f, zu beenden ist, darf er die betreffende Schulstufe nicht wiederholen.
  5. Absatz 4Erfolgreich abgeschlossene Pflichtgegenstände, die Prüfungsgebiet einer verpflichtend vorgesehenen Vorprüfung waren, sind im Rahmen einer allfälligen Wiederholung der Schulstufe grundsätzlich nicht zu besuchen. Im Ausmaß der dadurch entfallenen Unterrichtsstunden ist der Schüler mit Zustimmung des Schulleiters jedoch berechtigt, den Unterricht im betreffenden Unterrichtsgegenstand oder in anderen Unterrichtsgegenständen der betreffenden Schulstufe zu besuchen, sofern dadurch keine Klassenteilung erforderlich ist. Die im Rahmen des Unterrichtes im Sinne des zweiten Satzes erbrachten Leistungen sind nicht zu beurteilen.

Im RIS seit

21.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2022

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40185137

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/472/P27/NOR40185137

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