(10)Absatz 10,Die Anmeldung zur Teilnahme am Förderunterricht gemäß § 8 lit. g sublit. dd des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule) kann an jener Schule, an welcher das Kind oder die oder der Jugendliche Schülerin bzw. Schüler ist, oder an jener, die im folgenden Schuljahr besucht werden soll, erfolgen. Schülerinnen und Schülern ist die erforderliche Zeit für die allfällige Ablegung von Wiederholungsprüfungen zu gewähren. Wenn für Schülerinnen und Schüler eine Verpflichtung zur Teilnahme gemäß Abs. 6a besteht, hat die Anmeldung durch die Schulleitung amtswegig zu erfolgen und sind die Erziehungsberechtigten darüber zu informieren.Die Anmeldung zur Teilnahme am Förderunterricht gemäß Paragraph 8, Litera g, Sub-Litera, d, d, des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule) kann an jener Schule, an welcher das Kind oder die oder der Jugendliche Schülerin bzw. Schüler ist, oder an jener, die im folgenden Schuljahr besucht werden soll, erfolgen. Schülerinnen und Schülern ist die erforderliche Zeit für die allfällige Ablegung von Wiederholungsprüfungen zu gewähren. Wenn für Schülerinnen und Schüler eine Verpflichtung zur Teilnahme gemäß Absatz 6 a, besteht, hat die Anmeldung durch die Schulleitung amtswegig zu erfolgen und sind die Erziehungsberechtigten darüber zu informieren.