(6)Absatz 6Schülerinnen und Schüler an Volksschulen, Mittelschulen, Polytechnischen Schulen und Berufsschulen sind verpflichtet, den Förderunterricht zu besuchen, sofern der Bedarf an einer Förderung durch die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer oder die den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrerin oder den den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtenden Lehrer festgestellt wird.
(Anm.: Abs. 6a aufgehoben durch Art. 4 Z 2, BGBl. I Nr. 101/2018)Anmerkung, Absatz 6 a, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2018,)