(6a)Absatz 6 a,Für Schülerinnen und Schüler, die am ersten Tag des zweiten Semesters eine Deutschförderklasse besuchen oder die im Laufe des Sommersemesters als außerordentliche Schülerinnen bzw. Schüler gemäß § 4 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 2a Z 3 aufgenommen werden, ausgenommen an Berufsschulen, besteht abweichend von Abs. 6 jedenfalls eine Verpflichtung zur Teilnahme am Förderunterricht gemäß § 8 lit. g sublit. dd des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule) mit Sprachförderung in Deutsch.Für Schülerinnen und Schüler, die am ersten Tag des zweiten Semesters eine Deutschförderklasse besuchen oder die im Laufe des Sommersemesters als außerordentliche Schülerinnen bzw. Schüler gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Absatz 2 a, Ziffer 3, aufgenommen werden, ausgenommen an Berufsschulen, besteht abweichend von Absatz 6, jedenfalls eine Verpflichtung zur Teilnahme am Förderunterricht gemäß Paragraph 8, Litera g, Sub-Litera, d, d, des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule) mit Sprachförderung in Deutsch.