Bundesrecht konsolidiert: Schulunterrichtsgesetz § 12, tagesaktuelle Fassung

Schulunterrichtsgesetz § 12

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

19.02.2026

Außerkrafttretensdatum

30.09.2026

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Die Schüler können sich zur Teilnahme an Freigegenständen und unverbindlichen Übungen anmelden. Die Anmeldung hat (ausgenommen an Berufsschulen) anlässlich der Aufnahme in die Schule oder innerhalb einer vom Schulleiter zu Beginn des 2. Semesters der vorangehenden Schulstufe vorzusehenden Frist von mindestens drei Tagen und längstens einer Woche zu erfolgen und gilt nur für das nächstfolgende Unterrichtsjahr; nach dieser Frist ist eine Anmeldung zulässig, wenn sie keine Teilung der Unterrichtsveranstaltung zur Folge hat.
  2. Absatz 2,Ist eine Schülerin oder ein Schüler zur Teilnahme an einem Freigegenstand anstelle eines Pflichtgegenstandes gemäß Paragraph 8, Litera h, des Schulorganisationsgesetzes oder Paragraph 7, Ziffer 6, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes angemeldet, sind auf den Freigegenstand die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Pflichtgegenstände anzuwenden.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2006,)

  3. Absatz 4,Wenn ein Schüler in einem Freigegenstand im Jahreszeugnis nicht oder mit Nichtgenügend beurteilt wird, kann er sich im darauffolgenden Unterrichtsjahr in diesem Freigegenstand nur zur Wiederholung desselben anmelden.
  4. Absatz 5,Für den Freigegenstand Religion an Berufsschulen ist Absatz 4, nicht anzuwenden.
  5. Absatz 6,Schülerinnen und Schüler an Volksschulen, Mittelschulen, Polytechnischen Schulen und Berufsschulen sind verpflichtet, den Förderunterricht zu besuchen, sofern der Bedarf an einer Förderung durch die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer oder die den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrerin oder den den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtenden Lehrer festgestellt wird.
  6. Absatz 6 a,Für Schülerinnen und Schüler, die am ersten Tag des zweiten Semesters eine Deutschförderklasse besuchen oder die im Laufe des Sommersemesters als außerordentliche Schülerinnen bzw. Schüler gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Absatz 2 a, Ziffer 3, aufgenommen werden, ausgenommen an Berufsschulen, besteht abweichend von Absatz 6, jedenfalls eine Verpflichtung zur Teilnahme am Förderunterricht gemäß Paragraph 8, Litera g, Sub-Litera, d, d, des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule) mit Sprachförderung in Deutsch.
  7. Absatz 7,Soweit nicht eine Verpflichtung zur Teilnahme am Förderunterricht gemäß Absatz 6, besteht, können sich Schüler zur Teilnahme am Förderunterricht anmelden. Die Anmeldung gilt nur für den betreffenden Kurs des Förderunterrichtes oder - sofern ein Kurs lehrplanmäßig nicht vorgesehen ist - für die für den betreffenden Schüler vorgesehene Dauer des Förderunterrichtes.
  8. Absatz 8,Bei Wegfall der Förderungsbedürftigkeit kann sich der Schüler von der weiteren Teilnahme am Förderunterricht abmelden. Sofern nach Feststellung des Lehrers die Förderungsbedürftigkeit noch besteht, bedarf die Abmeldung der Zustimmung des Schulleiters.
  9. Absatz 8 a,Die Absatz eins bis 8 finden auch auf nicht schulpflichtige Schülerinnen und Schüler, die wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerinnen oder Schüler aufgenommen wurden, Anwendung.
  10. Absatz 9,Der Schulleiter oder die Schulleiterin kann das Ausmaß für die Teilnahme eines Schülers oder einer Schülerin am Förderunterricht beschränken; hiebei ist auf die Anforderungen des Lehrplanes im Verhältnis zur Belastbarkeit des Schülers oder der Schülerin und auf dessen oder deren Förderungsbedürftigkeit Bedacht zu nehmen.
  11. Absatz 10,Die Anmeldung zur Teilnahme am Förderunterricht gemäß Paragraph 8, Litera g, Sub-Litera, d, d, des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule) kann an jener Schule, an welcher das Kind oder die oder der Jugendliche Schülerin bzw. Schüler ist, oder an jener, die im folgenden Schuljahr besucht werden soll, erfolgen. Schülerinnen und Schülern ist die erforderliche Zeit für die allfällige Ablegung von Wiederholungsprüfungen zu gewähren. Wenn für Schülerinnen und Schüler eine Verpflichtung zur Teilnahme gemäß Absatz 6 a, besteht, hat die Anmeldung durch die Schulleitung amtswegig zu erfolgen und sind die Erziehungsberechtigten darüber zu informieren.
  12. Absatz 11,Der Förderunterricht gemäß Paragraph 8, Litera g, Sub-Litera, d, d, des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule) hat Unterricht in den Pflichtgegenständen und im Fall des Absatz 6 a, jedenfalls Sprachförderung in Deutsch zu umfassen und kann durch Bewegungseinheiten und fächerübergreifende Einheiten ergänzt werden. Unterricht, Bewegungseinheiten und fächerübergreifende Einheiten können von Lehrpersonen oder Lehramtsstudierenden unter Betreuung durch die Schulleitung oder die mit der Leitung der Sommerschule betrauten Lehrperson durchgeführt werden.
  13. Absatz 12,Schülerinnen und Schüler, die nicht zur Teilnahme gemäß Paragraph 8, Litera g, Sub-Litera, d, d, des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule) angemeldet sind, sind auf Einladung der Schulleitung oder der mit der Leitung der Sommerschule betrauten Lehrperson zur Teilnahme berechtigt, wenn sie teilnehmende Schülerinnen und Schüler beim Lernprozess unterstützen (Buddy-Schülerinnen und -Schüler). Sie sind auf die Anzahl der Schülerinnen und Schüler für die Eröffnung und Bildung von Gruppen nicht anzurechnen. Diesen Schülerinnen und Schülern ist durch die Schulleitung eine „Buddy-Bestätigung“ auszustellen.

Schlagworte

Hauptschule

Im RIS seit

18.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2026

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40275503

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/472/P12/NOR40275503