Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Drittschuldneranfrage-Verordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.09.1986
Außerkrafttretensdatum
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
II. Anfragegerichterömisch zwei. Anfragegerichte
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Gerichte, bei denen die technischen Voraussetzungen gegeben sind, haben die Drittschuldneranfrage selbst durchzuführen (Eigenanfrage).
(2)Absatz 2,Die technischen Voraussetzungen für die Drittschuldneranfrage liegen ab dem Zeitpunkt vor, ab dem zumindest ein Datensichtgerät und ein Drucker verfügbar sind, von denen aus ein Zugriff auf einen der im Netzwerk Justiz installierten Zwischenrechner möglich ist.
Schlagworte
Anfragebeginn, Geräteausstattung, DDP-Rechner
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2012
Gesetzesnummer
10002743
Dokumentnummer
NOR12034102
Alte Dokumentnummer
N2198617311R