Bundesrecht konsolidiert

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Drittschuldneranfrage-Verordnung § 2

Kurztitel

Drittschuldneranfrage-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 452/1986

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.09.1986

Außerkrafttretensdatum

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

römisch zwei. Anfragegerichte

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Gerichte, bei denen die technischen Voraussetzungen gegeben sind, haben die Drittschuldneranfrage selbst durchzuführen (Eigenanfrage).
  2. Absatz 2,Die technischen Voraussetzungen für die Drittschuldneranfrage liegen ab dem Zeitpunkt vor, ab dem zumindest ein Datensichtgerät und ein Drucker verfügbar sind, von denen aus ein Zugriff auf einen der im Netzwerk Justiz installierten Zwischenrechner möglich ist.

Schlagworte

Anfragebeginn, Geräteausstattung, DDP-Rechner

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2012

Gesetzesnummer

10002743

Dokumentnummer

NOR12034102

Alte Dokumentnummer

N2198617311R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/452/P2/NOR12034102

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