Kurztitel

Drittschuldneranfrage-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1986,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.09.1986

Text

römisch zwei. Anfragegerichte

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Gerichte, bei denen die technischen Voraussetzungen gegeben sind, haben die Drittschuldneranfrage selbst durchzuführen (Eigenanfrage).
  2. Absatz 2,Die technischen Voraussetzungen für die Drittschuldneranfrage liegen ab dem Zeitpunkt vor, ab dem zumindest ein Datensichtgerät und ein Drucker verfügbar sind, von denen aus ein Zugriff auf einen der im Netzwerk Justiz installierten Zwischenrechner möglich ist.