(1)Absatz eins,Die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung durchzuführende Anfrage an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger um Bekanntgabe der im § 294a Abs. 1 Z 2 EO angeführten Daten (Drittschuldneranfrage) hat jedenfalls den oder die Vornamen, den Familiennamen und das Geburtsdatum des Verpflichteten sowie die Bezeichnung des Exekutionsgerichts und das Aktenzeichen zu enthalten. Geschlecht und akademischer Grad des Verpflichteten sind anzugeben, soweit sie sich aus dem Exekutionsantrag ergeben.Die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung durchzuführende Anfrage an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger um Bekanntgabe der im Paragraph 294 a, Absatz eins, Ziffer 2, EO angeführten Daten (Drittschuldneranfrage) hat jedenfalls den oder die Vornamen, den Familiennamen und das Geburtsdatum des Verpflichteten sowie die Bezeichnung des Exekutionsgerichts und das Aktenzeichen zu enthalten. Geschlecht und akademischer Grad des Verpflichteten sind anzugeben, soweit sie sich aus dem Exekutionsantrag ergeben.