Kurztitel

Drittschuldneranfrage-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1986,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.09.1986

Text

römisch eins. Durchführung der Drittschuldneranfrage

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung durchzuführende Anfrage an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger um Bekanntgabe der im Paragraph 294 a, Absatz eins, Ziffer 2, EO angeführten Daten (Drittschuldneranfrage) hat jedenfalls den oder die Vornamen, den Familiennamen und das Geburtsdatum des Verpflichteten sowie die Bezeichnung des Exekutionsgerichts und das Aktenzeichen zu enthalten. Geschlecht und akademischer Grad des Verpflichteten sind anzugeben, soweit sie sich aus dem Exekutionsantrag ergeben.
  2. Absatz 2,Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat die bei ihm gespeicherten aktuellen Daten (Absatz eins,) im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung bekanntzugeben oder mitzuteilen, daß keine oder nicht eindeutige Daten vorhanden sind.