Bundesrecht konsolidiert

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Internationaler Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung - Beitrag § 1

Kurztitel

Internationaler Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung - Beitrag

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 413/1986

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.08.1986

Außerkrafttretensdatum

Index

37/04 Internationale Finanzinstitutionen

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die Republik Österreich leistet zum Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung einen zusätzlichen Beitrag in Höhe von 76 795 758 Schilling.
  2. Absatz 2,Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich dem Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung gegenüber eine Verpflichtungserklärung zur Leistung eines zusätzlichen Beitrages in der unter Absatz eins, genannten Höhe abzugeben.
  3. Absatz 3,Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung trifft der Bundesminister für Finanzen.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2015

Gesetzesnummer

10004468

Dokumentnummer

NOR12048793

Alte Dokumentnummer

N3198614117L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/413/P1/NOR12048793

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