Kurztitel

Internationaler Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung - Beitrag

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1986,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.08.1986

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Republik Österreich leistet zum Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung einen zusätzlichen Beitrag in Höhe von 76 795 758 Schilling.
  2. Absatz 2,Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich dem Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung gegenüber eine Verpflichtungserklärung zur Leistung eines zusätzlichen Beitrages in der unter Absatz eins, genannten Höhe abzugeben.
  3. Absatz 3,Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung trifft der Bundesminister für Finanzen.