Bundesrecht konsolidiert

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Luftverkehrsabkommen – ziviler Luftverkehr (China) § 0

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen – ziviler Luftverkehr (China)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 40/1986

Typ

Vertrag – China

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

27.01.1986

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

12.09.1985

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Titel

ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER VOLKSREPUBLIK CHINA ÜBER DEN ZIVILEN LUFTVERKEHR
StF: BGBl. Nr. 40/1986

Sprachen

Chinesisch, Deutsch, Englisch

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Volksrepublik China, in diesem Abkommen in der Folge „die Vertragschließenden Parteien“ genannt;

vom Wunsch geleitet, freundschaftliche Kontakte zwischen ihren beiden Völkern zu erleichtern und die gegenseitigen Beziehungen zwischen den beiden Ländern auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt voranzutreiben;

haben die Errichtung und den Betrieb eines planmäßigen Flugverkehrs zwischen ihren Hoheitsgebieten wie folgt vereinbart:

Ratifikationstext

Der gemäß Artikel 19 des Abkommens vorgesehene Notenwechsel fand am 28. November 1985 statt; das Abkommen tritt daher nach seinem Artikel 19 am 27. Jänner 1986 in Kraft.

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2019

Gesetzesnummer

10011624

Dokumentnummer

NOR11011889

Alte Dokumentnummer

N9198614174T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/40/P0/NOR11011889

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