Luftverkehrsabkommen – ziviler Luftverkehr (China)
Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1986,
Vertrag – China
Paragraph 0
27.01.1986
12.09.1985
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER VOLKSREPUBLIK CHINA ÜBER DEN ZIVILEN LUFTVERKEHR
StF: BGBl. Nr. 40/1986
BGBl. Nr. 208/1996
BGBl. III Nr. 39/1999
Chinesisch, Deutsch, Englisch
Der gemäß Artikel 19 des Abkommens vorgesehene Notenwechsel fand am 28. November 1985 statt; das Abkommen tritt daher nach seinem Artikel 19 am 27. Jänner 1986 in Kraft.
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Volksrepublik China, in diesem Abkommen in der Folge „die Vertragschließenden Parteien“ genannt;
vom Wunsch geleitet, freundschaftliche Kontakte zwischen ihren beiden Völkern zu erleichtern und die gegenseitigen Beziehungen zwischen den beiden Ländern auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt voranzutreiben;
haben die Errichtung und den Betrieb eines planmäßigen Flugverkehrs zwischen ihren Hoheitsgebieten wie folgt vereinbart:
e-rk3
05.09.2019
10011624
NOR11011889
N9198614174T