(3)Absatz 3,Falls das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei auf der festgelegten Flugstrecke einen zusätzlichen Flug durchzuführen wünscht, hat es bei den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragschließenden Partei einen Antrag einzubringen, und der Flug kann erst dann durchgeführt werden, wenn eine Genehmigung erteilt wurde. Der genannte Antrag darf nicht später als zweiundsiebzig Stunden vor dem Start zu einem solchen Flug eingebracht werden.