Absatz eins,Jede Vertragschließende Partei gewährt der anderen Vertragschließenden Partei die in diesem Abkommen angeführten Rechte, damit deren namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen einen internationalen Fluglinienverkehr auf der (den) im Flugplan festgelegten Flugstrecke(n) errichten und betreiben kann (in der Folge „die vereinbarten Fluglinien“ beziehungsweise „die festgelegte(n) Flugstrecke(n)“ genannt).